Satzung

Satzung des gemeinnützigen nicht eingetragenen Vereins Stimmwerk 2010 Osterath

 

§  1 Name und Sitz

 

Gemäß Mitgliederbeschluss vom 01.03.2024 führt der Vereinigte Männer-Gesang-Verein 1873 Osterath seine Vereinstätigkeit unter dem Namen Stimmwerk 2010 Osterath (vorm. Vereinigter Männer-Gesang-Verein 1873 Osterath) fort und hat seinen Sitz in 40670 Meerbusch.

 

§  2  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  3  Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs und des heimatlichen Brauchtums.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten regelmäßiger Proben zur Vorbereitung auf Konzerte und andere Veranstaltungen und zur Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.

 

§  4  Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§  5  Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§  6  Verbot von Begünstigungen 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§  7  Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied können natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem /der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

 

 

§ 8   Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss diesem gegenüber mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Quartals eines Kalenderjahres erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder 

- Beitragsrückstände von mindestens einem Kalenderjahr.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der vorhandenen Stimmen.

 

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Berufung an die Mitgliederversammlung und die Anrufung eines ordentlichen Gerichts haben aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

 

§  9 Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere durch den regelmäßigen Besuch der Chorproben und die Teilnahme an Konzerten.

 

 § 10 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

 

§ 11  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstand einberufen. Der Termin und die Tagesordnung sind schriftlich mit einem Vorlauf von 14 Tagen bekanntzugeben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder stets beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse zur Auflösung des Vereins oder zum Ausschluss eines Mitglieds, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch die/den Schriftführerin zu protokollieren. 

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen oder durch ein anderes Mitglied mit Vorlage einer schriftlichen Vollmacht beim Leiter der Versammlung.

 

 

 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes; 

c) Wahl des Vorstandes;

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages; 

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes; 

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; 

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k) Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleiter. 

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

Der geschäftsführende Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der vorhandenen Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich verlangt.

 

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 12  Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) die/der 1. Vorsitzende

b) die/der 2. Vorsitzende

c) die/der Geschäftsführer:in

d) die/der 1. Kassierer;in

 

Dem Gesamtvorstand gehören außerdem an

a) die/der Schriftführer:in

b) die/der 2. Kassierer:in

c) die/der 1. Notenwart:in

d) die/der Pressewart:in

f) bis zu 2 Beisitzer:innen

 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig. 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder ein Mitglied des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich im Innen- und Außenverhältnis. Jedes den Verein vertretende Mitglied hat bei der Begründung finanzieller Verbindlichkeiten des Vereins den Geschäftspartner darauf hinzuweisen, dass der Verein für zu begründende Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen einsteht.

Eine darüber Hinausgehende Haftung von Mitgliedern des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er beruft den Chorleiter. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. 

 

§ 13  Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer:innen. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

§  14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 3/4 der vorhandenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern diese Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. und die/der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sich ergebende Vermögenswerte werden für gemeinnützige Zwecke verwendet, die der Förderung der Kunst und Volksbildung dienen sollen. Sie können auch einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Personenvereinigung übertragen werden, die die Vermögenswerte ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Weder bei der Auflösung des Vereins noch bei Austritt haben Mitglieder Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

 

Der Beschluss der Auflösungsversammlung ist dem zuständigen Finanzamt Neuss anzuzeigen. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§  15 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

 

§  16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit – nach Zustimmung durch das Finanzamt -  mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft .

 

Meerbusch, den 01.03.2024

 

 

Der geschäftsführende Vorstand:

 

 

 

 

1. Vorsitzender         2. Vorsitzende      1. Kassiererin       Geschäftsführer

Klaus Telders          Monika Johnen     Barbara Lahmar     Detlef Koller